Anschaffungsnebenkosten sind Kosten, die beim Erwerb eines Wirtschaftsguts zusätzlich zum Anschaffungspreis anfallen.
Im Verbraucherbereich müssen Anschaffungsnebenkosten vor allem im Zusammenhang mit Immobilien betrachtet werden. Der Gesamtbetrag, der für den Erwerb einer Immobilie aufgewendet werden muss, setzt sich zusammen aus den Anschaffungskosten, den Anschaffungsnebenkosten und den nachträglichen Anschaffungskosten. Die Abgrenzung der Positionen Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten wird unterschiedlich gehandhabt. Um einen Immobilienkredit beantragen zu können, ist die Vorlage einer exakten Kalkulation notwendig.
Wer als Verbraucher eine Baufinanzierung plant, muss die zum Kaufbetrag oder zum Gestehungspreis die Nebenkosten hinzurechnen, um die Höhe des benötigten Darlehens herauszufinden. In der Praxis muss mit wenigstens 15 % Anschaffungsnebenkosten bei einem Immobilienerwerb gerechnet werden. Die meisten Anschaffungsnebenkosten erhöhen den Wert des Gebäudes nicht, sondern sind mit der Abwicklung des Kaufvertrages verlorenes Geld.
Der Beleihungswert einer Immobilie wird von der Bank auf der Grundlage eines möglichen Wiederverkaufswerts ermittelt. Die Anschaffungsnebenkosten werden dabei mit wenigen Ausnahmen nicht berücksichtigt. Sie sollten daher nach Möglichkeit stets mit Eigenkapital finanziert werden. Gegenwärtig sehen die Banken den Beleihungsspielraum von Immobilien sehr eng.
Die Anschaffungsnebenkosten sind in der Praxis ein Hauptproblem der Anlagenbuchhaltung. Grundsätzlich müssen die Kosten für die Anschaffung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern in der Bilanz aktiviert und in der Folge abgeschrieben werden (Abschreibung auf Anlagen gemäß steuerlicher Tabelle).
Nicht zu den Anschaffungsnebenkosten zählen die Kosten für die Finanzierung. Sie gelten als Anschaffungsgemeinkosten und können sofort, den Gewinn mindernd in Ansatz gebracht werden.
Durch die verbreitete Arbeit im Home-Office fallen für manche Arbeitnehmer steuerlich zwar weniger Kilometer-Pauschale an, aber dafür können Aufwendungen für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern kann u. U. in ähnlicher Form wie bei Gewerbebetrieben in den Werbungskosten erfolgen. Steuerlicher Rat – übrigens auch von den Finanzämtern – hilft weiter!