Immobilien und Inflation
03/27/2022
Erhöhung Grundschuld
04/02/2022

Die Auflassung nach § 925 BGB

Die Auflassung ist ein durch förmliches Bundesrecht definierter Begriff des Sachenrechts, also des Bürgerlichen Rechts. § 925 BGB bezeichnet die Auflassung als Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an einem Grundstück vor der zuständigen Stelle. Im Rechtsalltag erfolgt die Auflassung durch den gleichzeitigen Besuch von Verkäufer und Käufer bei einem Notar. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist zulässig. Der Eigentumsübergang darf nach dem Gesetzeswortlaut nicht unter einer Bedingung oder mit einer Zeitbestimmung erfolgen. Allerdings kann er an die Kaufpreiszahlung gebunden werden.

Die Beurkundung

Entgegen einer verbreiteten Meinung ist die Beurkundung des Rechtsgeschäfts „Eigentumsübergang bei Grundstücken“ nicht notwendig. Im deutschen Recht ist die Beurkundung die strengste Formvorschrift. Sie verlangt die Niederschrift von Verträgen oder Urkunden durch einen Notar. Dieser muss diese den zwingend anwesenden Parteien selbst vorlesen und im Anschluss von diesen persönlich unterzeichnen lassen.

Eintragung im Grundbuch

Um die Auflassung wirksam zu machen, bedarf es noch der Eintragung in das Grundbuch. Dafür ist jedoch der Nachweis der Auflassung erforderlich, der gegenüber dem Grundbuch durch den beurkundeten Kaufvertrag erfolgt. Die Beurkundung ist also ein Formerfordernis des Grundbuchamts, nicht des Sachenrechts. Die Beurkundung des Kaufvertrages und der Auflassung begründet die Bindungswirkung des Vorganges für beide Parteien. Ohne sie könnten Kaufverträge über Grundstücke jederzeit widerrufen werden.

Top