Bei einem Aufteilungsplan handelt es sich um einen juristischen Begriff aus dem Wohnungseigentumsrecht, das in einem eigenen Gesetz dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt ist.
Eine Immobilie kann in Sondereigentum und Miteigentum aufgeteilt werden. Besteht das Sondereigentum aus einer Wohnung, ist sind die Begriffe „Eigentumswohnung“ oder „Wohneigentum“ gebräuchlich. Bei einer anderweitigen Nutzung lautet die korrekte gesetzliche Bezeichnung „Teileigentum“. Das Miteigentum umfasst die gemeinsam genutzten Gebäudeteile. Das Miteigentum ist rechtlich untrennbar mit dem Sondereigentum verbunden und kann alleine nicht veräußert oder belastet werden.
Das WEG kennt zwei Möglichkeiten, nämlich durch Vertrag und durch Aufteilung. Hat eine Immobilie mehrere Eigentümer, so können diese sich darüber einigen, dass das gemeinsame Eigentum in Sondereigentum und Miteigentum aufgeteilt wird. Der Eigentümer einer Immobilie kann gegenüber dem Grundbuchamt erklären, dass diese so aufgeteilt wird, dass sie aus Miteigentumsanteilen besteht, die jeweils mit einem Sondereigentum verbunden sind. Geläufig ist hier der Begriff „Teilungserklärung“.
Das WEG verlangt in § 3 einen Aufteilungsplan. In diesem sind das Sondereigentum mit Maßangaben zu bezeichnen und die Abgeschlossenheit zu bestätigen. Der Aufteilungsplan wird Teil des Grundbuchs. Damit er eingetragen werden kann, ist eine Bescheinigung der zuständigen Baubehörde notwendig, die seine Richtigkeit bescheinigt, die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Das Vorliegen eines Aufteilungsplans und der Abgeschlossenheitsbescheinigung sind Voraussetzung für den Notar, eine Teilungserklärung vorzubereiten.