Kreditnehmer können sich nach wie vor am für Sie günstigsten Zinsniveau der Geschichte erfreuen. Auch wenn der volkswirtschaftliche Sinn der Kapitalmarktpolitik der Europäischen Zentralbank sehr umstritten ist: Wer einen Autokredit „am Laufen“ hat, sollte sich umsehen, ob er seine Autofinanzierung ablösen kann und mit einer aktuellen Finanzierung der Restsumme nicht günstiger fährt. Das gilt nicht nur für langlaufende Baudarlehen, sondern auch für Verbraucherkredite und Anschaffungsdarlehen wie eine Autofinanzierung.
Die rechtliche Lage erlaubt die Kündigung von Krediten. Jedoch hat der Gesetzgeber den Kreditgeber das Anrecht auf Schadensersatz eingeräumt, die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese ist jedoch bei Verbraucherkrediten beschränkt auf maximal 1 % der Restschuld. Ist die Restlaufzeit kürzer als 1 Jahr, so beträgt die Vorfälligkeitsentschädigung höchstens 0,5 % der Restschuld. Die Summe der Vorfälligkeitsentschädigung darf die Summe der Sollzinsen für den gleichen Zeitraum nicht übersteigen.
Wer einen Kredit ablösen will, muss die Restschuld zuzüglich der fälligen Zinsen und der Vorfälligkeitsentschädigung zum Kündigungszeitpunkt in einer Summe zurückzahlen. Wer die Ablösesumme durch einen neuen Kredit finanzieren will, hat zwei Möglichkeiten: Einmal kann er einen Verbraucherkredit in der benötigten Höhe aufnehmen ohne Verpfändung des Fahrzeugs, zum anderen kann er eine neue Autofinanzierung anstreben.
Im ersten Fall wäre der Ablauf:
Wenn Ihre Bonität gut bis sehr gut ist und der neue Kredit der Summe nach innerhalb der üblichen Verbraucherkredite bewegt (kleiner als 10.000 Euro) kann dies eine schnelle Möglichkeit sein. Das gegenwärtige Zinsniveau sorgt dafür, dass unter diesen Umständen der Unterschied zur mit dem Kfz besicherten Finanzierung sehr gering ist. Sollten Sie eine neue Autofinanzierung, also einen Ratenkredit mit Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung II anstreben, ergibt sich das simple Problem, dass Sie diese Urkunde nicht besitzen. Die Bank wiederum zahlt ohne deren Besitz die Kreditsumme nicht aus. Die Bank, bei der die gegenwärtige Finanzierung besteht, übergibt Ihnen aber die Besitzurkunde, die Zulassungsbescheinigung II, erst, wenn ihr der Ablösebetrag zur Verfügung steht.
Wer sein fremdfinanziertes Fahrzeug verkaufen will, steht ebenfalls vor dem Problem, dass die Zulassungsbescheinigung II bei der Bank liegt. Das Fahrzeug ist an die Bank verpfändet und er kann den Wagen nur mit der Zustimmung der Bank verkaufen.
Wer mit einer Bank einen Kreditvertrag abschließt, überlässt der Bank nicht nur die Zulassungsbescheinigung II. Er übereignet der Bank das gesamte Kfz. Diese wiederum erlaubt ihm den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“. Teil des Kreditvertrages ist eine Klausel, die im Falle der vollständigen Befriedigung der Forderung der Bank die Rückübertragung des Eigentums vorsieht. Diese Bestimmung steht übrigens sehr oft nicht im Kreditvertrag sondern in den AGB. Die Urkunde „Zulassungsbescheinigung II“ muss der Ex-Darlehensnehmer sich stets selber abholen. Die Zusendung erfolgt nur bei ausdrücklicher Risikoübernahme des Empfängers.
Für den Kreditnehmer heißt dies, eine Autofinanzierung zu kündigen ist möglich. Aber die Rückübertragung des Eigentums bleibt an die Zahlung der Restschuld einschließlich ausstehender Zinsen und Gebühren gebunden. Soll ein fremdfinanziertes Fahrzeug verkauft werden, empfiehlt es sich, mit der Bank das Verfahren zu besprechen. Es gibt mehrere praktikable Verfahren, dem Käufer die ihm zustehende Zulassungsbescheinigung II zukommen zu lassen.
Wir von der Löwe-Finanz sagen Ihnen nicht nur, ob es Sinn macht, Ihre gegenwärtige Autofinanzierung zu abzulösen und umzuschulden. Wir finden auch den günstigsten Kredit für Sie und wickeln das gesamte Verfahren für Sie ab.
Leasingverträge sind praktisch nicht kündbar. Nur in den allerwenigsten Fällen enthalten die Verträge Bestimmungen für ein vorzeitiges Ende. Lediglich im Falle des Ablebens des Leasingnehmers ist die Rechtslage klar: Die Erben haben ein außerordentliches Kündigungsrecht während der ersten vier Wochen nach Antritt des Erbes. Im Falle der Erbausschlagung endet der Leasingvertrag. Soll der Leasingvertrag aus anderen Gründen beendet werden, sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen.