Wer einen Auftrag erteilt und aus diesem Auftrag eine Dienstleistung erhält, muss dafür die Kosten übernehmen. Zu unterscheiden sind das Bestellerprinzip Makler bei Kauf und Verkauf vom Bestellerprinzip Vermietung.
Bereits seit 2015 regelt das Wohnungsvermittlungsgesetz die Kostenübernahme für Maklerkosten bei Vermietungen. Beauftragt der Vermieter einen Makler mit der Vermarktung einer Wohnung, muss er die Kosten dafür tragen. Beauftragt der Wohnungssuchende einen Makler mit der Suche einer geeigneten Wohnung, so ist er diesem gegenüber zur Kostenübernahme verpflichtet. Dabei gilt eine nicht unwichtige Einschränkung: Kommt ein Mietvertrag über eine Wohnung zustande, die dem Makler bereits vor Auftragserteilung durch den Wohnungssuchenden durch den Vermieter zur Vermittlung überantwortet war, bleibt der Vermieter gegenüber dem Makler in der Pflicht.
Der Maklervertrag über eine Vermietung kann nicht mündlich geschlossen werden. Die Schriftform ist allerdings nicht streng geregelt: Eine Originalunterschrift ist nicht notwendig. Die elektronische Form der Auftragsübermittlung genügt.
Im Jahre 2020 trat das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäusern“ in Kraft. Gleichzeitig wurden die entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (656 a-d BGB) neu gefasst. Ungeachtet des umgangssprachlichen Gebrauchs des Begriffs „Bestellerprinzip“ sieht das Gesetz die zwingende Abkehr vom Bestellerprinzip vor. Die Gültigkeit des Gesetzes beschränkt sich auf Geschäfte mit Eigenheimen und Eigentumswohnungen, die allerdings auch vermietet sein dürfen. Für Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke und Gewerbeimmobilien besteht weiterhin Vertragsfreiheit. Weiterhin gilt das Gesetz ausdrücklich nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Für Gewerbetreibende/Unternehmer gilt das Gesetz nicht.
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen.
Das heißt nichts weniger, als dass eine Teilung der Maklerprovision vorgeschrieben ist. Schließt ein Makler mit einer der auftraggebenden Parteien einen Maklervertrag ab, die die einseitige Kostenübernahme vorsieht, wird dieser Maklervertrag nicht gültig und er hat keinen Rechtsanspruch auf eine Provision. Dies gilt auch, wenn mehr als zwei Parteien am Vertrag beteiligt sind. Grundlage der zwingenden Teilung der Maklerprovision ist stets die Auftragserteilung durch Käufer und Verkäufer! Der Maklervertrag muss in einer schriftlichen Form vorliegen: Der mündliche Auftrag reicht nicht aus. Es genügen allerdings E-Mail oder Fax, die Originalunterschrift muss nicht besorgt werden.
Im Alltag der Immobilienmakler hat sich vor allem ein zusätzlicher Beratungsbedarf der Kundschaft herausgestellt. Grundsätzlich bieten sich drei Möglichkeiten für die Provisionsregelung.
Diese völlig überflüssige Neuregelung verschiebt in vielen Fällen die Käuferprovision in den Kaufvertrag und erhöht dessen finanzielles Volumen. Dadurch steigen die danach berechneten Gebühren. Käufer werden nicht entlastet oder geschützt – was der Anspruch des Gesetzes ist – sondern die Einnahmen der Grundbuchämter und Notare erhöht.