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Die Briefgrundschuld erklärt von Löwe-Finanz aus Wuppertal

Eine Grundschuld ist das Recht, aus einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht (einem Wohnungseigentum oder Erbbaurecht) einen bestimmten Betrag zu fordern. Es handelt sich um eine Art von Verpfändung, ist aber im Bürgerlichen Gesetzbuch anders geregelt. Eine Grundschuld wird in Abt. III des Grundbuchs eingetragen. Bei einer Briefgrundschuld wird zudem eine Urkunde ausgestellt, aus der die Belastung des Grundstücks ersichtlich ist. Bei einer Buchgrundschuld wird auf die Ausstellung der Urkunde verzichtet. Der Verzicht wird in der notariellen Bestellung der Grundschuld erwähnt und im Grundbuch vermerkt. Der gesetzliche Regelfall im BGB ist die Briefgrundschuld. Die Praxis hat jedoch eine andere Entwicklung genommen und gegenwärtig überwiegt die Buchgrundschuld.

Die Grundschuldbestellung

Die Eintragung einer Grundschuld erfolgt auf Antrag des Grundstückseigentümers und bedarf der notariellen Beurkundung.

Trennung von Forderung und Grundpfandrecht

Auch wenn die Eintragung einer Grundschuld im Alltag mit einem Kreditgeschäft verbunden ist, handelt es sich dennoch um zwei voneinander getrennte Vorgänge. Die Grundschuld besteht auch nach der Ablösung des Kredits fort. Daher wird im Regelfall die Kreditvergabe mit der Besicherung durch eine Grundschuld mit einem weiteren Vertrag, dem Sicherungsvertrag, verbunden. Das Kreditgewährende Institut räumt darin den Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die Grundschuld nach Begleichung der zugrunde liegenden Forderung ein.

Übergang der Rechte aus einer Grundschuld

Eine Buchgrundschuld wird durch einen notariellen Vertrag auf einen anderen Gläubiger übertragen. Er bewirkt die entsprechende Änderung im Grundbuch. Bei einer Briefgrundschuld genügt grundsätzlich ein privatrechtlicher Abtretungsvertrag und die Übergabe des Briefes. Ein notarieller Vertrag erfolgt nur ergänzend mit der Absicht einer entsprechenden Änderung im Grundbuch. Bei einer Briefgrundschuld kann der aktuelle Gläubiger nicht dem Grundbuch entnommen werden!

Der Inhalt eines Grundschuldbriefes

  1. Höhe der Grundschuld
  2. Angaben zum Grundbucheintrag
  3. Name und Anschrift des Gläubigers
  4. Name und Anschrift des Notars
  5. Bezeichnung des zuständigen Amtsgerichts
  6. Bezeichnung des zuständigen Grundbuchamts
  7. Die Unterschriften der Rechtspfleger und Urkundenbeamten

Die Briefgrundschuld spielt im Rechtsverkehr nahezu keine Rolle mehr. Der früher durchaus übliche Handel mit Grundschuldbriefen und Hypothekenbriefen ist völlig eingeschlafen.

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