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Denkmal AfA: Denkmalschutz hilft Steuern sparen

AfA ist die gebräuchliche Abkürzung für „Absetzung für Abnutzung“. Der Vorgang selbst wird allgemein „abschreiben“ genannt und bietet als sog. Denkmal AfA interessante Vorteile. Einer der Grundsätze des Steuerrechts sieht als Grundlage für die Besteuerung die Feststellung des Nettogewinns eines Unternehmens oder der Nettobezüge einer Privatperson oder eines Privathaushalts an. Der Nettogewinn eines Unternehmens errechnet sich aus dem um die Betriebsaufwendungen verminderten Rohertrag, die Nettobezüge einer Privatperson aus den Bruttobezügen abzüglich der Werbungskosten und Sonderausgaben. Für Privatpersonen verbindlich ist § 7 Einkommensteuergesetz.

AfA bedeutet Absetzung für Abnutzung

Kauft ein Betrieb einen Gegenstand, kann er die Kosten dafür steuerlich in Ansatz bringen. Allerdings muss der Kaufpreis über mehrere Jahre verteilt werden. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht regelmäßig Listen, in denen die Fristen für Wirtschaftsgüter in Anlehnung an deren durchschnittliche Nutzungsdauer festgelegt sind. So muss ein Notebook immer in drei Jahren abgeschrieben werden. Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gilt eine Vereinfachungsregelung: Überschreitet der Kaufpreis 800 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nicht, so darf der gesamte Kaufpreis sofort in voller Höhe als Aufwand gebucht werden.

Absetzung für Abnutzung bei Immobilien

Der Kaufpreis für ein Grundstück kann nicht abgeschrieben werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Grundstück weder untergehen kann noch an Wert verliert. Beides ist zwar durchaus möglich, wie die jüngsten Ereignisse im Ahrtal dramatisch bewiesen haben. Steuerrechtlich werden sie jedoch als Ausnahmen betrachtet, für die eine AfA nicht vorgesehen ist. Der Regelfall sieht nur eine Abschreibung auf die baulichen Anlagen vor: Der Wert einer Immobilie ist aus steuerlichen Gründen daher getrennt nach Grundstück und darauf befindlichen Haus und Zubehör festzustellen. Dazu werden regelmäßig die Bodenrichtwerttabellen herangezogen. Einzelne Finanzämter akzeptieren auch die für Investoren oft sehr günstige pauschale Regelung, wonach vom Kaufpreis 80 % auf das Gebäude und 20 % auf das Grundstück entfallen.

Höhe der Abschreibungen pro Jahr

Das Steuerrecht erlaubt die Anwendung der Abschreibungsregeln nur Gewerbebetrieben und Privatleuten, die eine Immobilie als Kapitalanlage erwerben. Wird die Immobilie durch den Eigentümer privat genutzt, gelten sie nur dann, wenn es sich um ein anerkanntes Baudenkmal handelt.

  • Der Kaufpreis eines Gebäudes, das vor 1924 fertiggestellt wurde, kann über 40 Jahre zu jährlich 2,5 % abgeschrieben werden.
  • Der Kaufpreis eines Gebäudes, das nach 1924 fertiggestellt wurde, kann über 50 Jahre zu 2 % abgeschrieben werden.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Denkmal AfA

  1. Der Status als Denkmal
    Nur das Gebäude, das von der zuständigen Behörde in das Verzeichnis der schützenswerten Baudenkmäler aufgenommen worden ist, wird von den Finanzbehörden für eine Denkmal-AfA akzeptiert. Nicht jedes alte Haus ist denkmalwürdig!
    Käufer eines Gebäudes sollten sich diese Eigenschaft im Kaufvertrag zusichern lassen: Es kommt vor, dass die zuständige Behörde beispielsweise aufgrund einer wissenschaftlichen Neubewertung den Denkmalschutz aufhebt.
  2. Nur der Eigentümer kann Denkmal-AfA beantragen
    Das Haus muss sich nicht vollständig im Besitz befinden, Teil- und Sondereigentum genügen.

Wie wird bei einer Denkmal AfA abgeschrieben?

Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notar, Grundbuchamt, Maklercourtage). Nicht zu den Erwerbsnebenkosten zählen die Gebühren für die Eintragung einer Grundschuld. Diese können jedoch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Modernisierungs- und Sanierungskosten werden über 12 Jahre abgeschrieben. Davon gilt für die ersten 8 Jahre der Satz von 9 % und für die verbleibenden vier Jahre ein Satz von 7 %. Wer das Baudenkmal selbst bewohnt, kann 10 Jahre lang 9 % der Sanierungskosten abschreiben.

Wichtig zu wissen:

Die Finanzbehörden arbeiten je nach Bundesland unterschiedlich, sind aber bei der Gewährung der Denkmal-AfA quer durch die Republik sehr genau, da die Steuerersparnis je nach individuellem Steuersatz sehr hoch ist. Vor dem Erwerb einer Denkmal – Immobilie sollte daher die Beratung durch einen Steuerberater erfolgen, wenn nicht der Verkäufer die Denkmal-AfA vertraglich zusichert.

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