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Einkommensgrenzen Wohnungsbauprämie - alles zur Förderung, Höhe und Antragsstellung

Die Förderung der Spartätigkeit für wohn-wirtschaftliche Zwecke ist eine deutsche politische Tradition in wechselnder Ausformung. Hier erfahren Sie alles zum Thema Einkommensgrenzen Wohnungsbauprämie sowie zu den Fördermöglichkeiten, der Höhe und Antragsstellung.
Die Kosten für die Wohnungsbauprämie trägt in voller Höhe der Bund. Das Wohnungsbauprämiengesetz in seiner jetzigen Form stammt aus dem Jahre 1996, die Grundzüge gehen auf das Jahr 1952 zurück. Eine regelmäßige Spartätigkeit wird mit einer Zuzahlung belohnt. Die Fördersätze wurden mit Beginn des Jahres 2021 leicht angehoben.

Wer kann die Wohnungsbauprämie erhalten?

Jeder, der wenigstens 16 Jahre alt und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und dessen Einkommen gewisse Grenzen nicht übersteigt, kann einen Antrag stellen. Vollwaisen jeden Alters sind gleichgestellt.

Welche Sparbeiträge werden bei der Wohnungsbauprämie gefördert?

§ 2 WoPG benennt:

  1. Zahlungen an Bausparkassen – nicht jedoch auf Verträge, die als zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen wurden;
  2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- oder Wohnungsgenossenschaften;
  3. Beiträge zu Sparverträgen: Die Ansparbeträge müssen zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines Eigentums-ähnlichen Dauerwohnrechts genutzt werden.
  4. Beiträge nach der Art von Sparverträgen, die mit Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen zur Kapitalansammlung abgeschlossen werden und die zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum oder zum Erwerb eines Eigentums-ähnlichen Dauerwohnrechts führen.

Die am häufigsten genutzte Form der Inanspruchnahme von Wohnungsbauprämien ist sicherlich die im Zusammenhang mit Bausparverträgen. Das Guthaben aus einem Bausparvertrag muss zwingend für wohn-wirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bei älteren Verträgen, die vor dem 31.12.2008 abgeschlossen wurden, entfällt die Zweckbindung nach einer Frist von sieben Jahren. Auch Bausparer, die jünger sind als 25 Jahre, sind von der Zweckbindung befreit: allerdings kann er nur einmal von dieser Regelung Gebrauch machen.

Förderbeträge der Wohnungsbauprämie und Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenzen betragen

  • für alleinstehende 35.000 Euro/Jahr (bis 2020 25.600 Euro);
  • für verheiratete 70.000 Euro/Jahr (bis 2020 51.200 Euro) und beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen. Bei dessen Ermittlung sind Kapitalerträge nicht anzusetzen und Kinderfreibeträge abzuziehen.

Die Höhe der Förderung beträgt 10 % der Einzahlungen. Der Mindestsparbetrag pro Jahr beträgt 50 Euro. Einzahlungen können laufend oder einmalig geleistet werden. Als Einzahlung gelten auch erhaltene Zinsen, sofern sie zusammen mit dem Guthaben nicht die Vertragssumme übersteigen. Gefördert wird eine Sparleistung von maximal 700 Euro bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Verheirateten im Jahr. Das bedeutet eine Höchstprämie von 70 Euro bei Alleinstehenden und von 140 Euro bei Verheirateten. In der Praxis ist die Berechnung des maximalen zu versteuernden Einkommens sehr schwierig. Zu unterscheiden sind rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richter, Berufssoldaten). Für letztere gelten geringere Bruttolohngrenzen. Des Weiteren ergeben sich erhebliche Unterschiede durch die Kinderfreibeträge und die Zuordnung der Kinder zu einem Elternteil.

Bei einem zusammen veranlagten Doppelverdiener-Ehepaar beträgt die Bruttolohnobergrenze

  • bei einem Kind deutlich über 70.000 Euro und
  • bei zwei Kindern deutlich über 80.000 Euro Jahreseinkommen.

Löwe-Finanz klärt mit Ihnen im persönlichen Gespräch Ihre Möglichkeiten, diesen staatlichen Zuspruch in Anspruch zu nehmen. Wir freuen uns auf eine Kontaktaufnahme.

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