Die Überschreibung eines Immobilienbesitzes erfolgt in den allermeisten Fällen innerhalb der Familie als vorgezogener Teil einer Erbschaft. Der gesamte Vorgang beim Haus überschreiben sollte im Vorfeld sorgfältig mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt geplant werden, um unliebsame Folgen zu vermeiden.
In folgenden Fällen fällt keine Grunderwerbssteuer an. Die Überschreibung erfolgt an
Findet die Schenkung nicht in gerader Linie statt, so ist Grunderwerbssteuer zu zahlen. Diese wird von den Bundesländern festgelegt und beträgt zwischen 3,5 % (Bayern) und 6,5 % (Nordrhein-Westfalen u. a.).
Schenkungssteuer fällt dann an, wenn die Freibeträge überschritten werden. Diese betragen
Häufig werden Schenkungen von Immobilien mit einem Wohnrecht für den Schenkenden verbunden. Der Vorgang wird meistens juristisch als Nießbrauch definiert und dessen Gewährung ist zu versteuern! Fällig wird Grunderwerbssteuer in Höhe des Werts des Wohnrechts oder Nießbrauchs. Der Wert eines Nießbrauchs berechnet sich aus der anzunehmenden Monatsmiete, berechnet auf die Restlebensdauer. Auch dafür gibt es eine Tabelle, zu finden als Anlage 9 zu § 14 BewG. Ergänzende können Pflegeleistungen berücksichtigt werden! Zu beachten ist ferner, dass der Wert des Nießbrauchs den Wert der Schenkung reduziert. Dies kann nicht nur im Falle einer zu zahlenden Schenkungssteuer von erheblicher Bedeutung sein, sondern auch für die Berechnung des Pflichtteilanspruchs!
Man kann die Kosten für den Notar von der Steuer absetzen, wenn der Immobilie gewerbliche Einkünfte erzielt werden sollen, diese also Mieteinnahmen generiert.
Eine Abschätzung der Kosten der Übertragung einer Immobilie ist insgesamt jedoch nur schwer möglich, da die individuellen Umstände diese weitgehend beeinflussen. Es sollte stets die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.