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Hausbesitz und Zugewinngemeinschaft bei Ehe, Scheidung oder Erbschaft

Im deutschen Recht gilt bei einer Eheschließung die Zugewinngemeinschaft als „gesetzlicher Güterstand“. Eine Abweichung davon bedarf eines Ehevertrages. Die Alternativen zur Zugewinngemeinschaft sind die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.
Die Gütergemeinschaft war bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts hinein der gesetzliche Güterstand und wurde erst 1958 durch die Zugewinngemeinschaft abgelöst. Heute wäre sie durch einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag zu vereinbaren. Sie ist allerdings weitgehend in Vergessenheit geraten. Wird ein entsprechendes Ansinnen an Fachjuristen herangetragen, raten diese stets energisch davon ab, da die rechtlichen Folgen unüberschaubar sind. Während der Begriff Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen und die gemeinsame Bestimmung darüber verspricht, zerfällt das Vermögen der Eheleute in Wirklichkeit in fünf getrennte Vermögensmassen, nämlich in das Gemeinschaftsgut und je Ehepartner einmal in Sondergut und Vorbehaltsgut.

Die Gütertrennung wird durch notariell zu beurkundenden Ehevertrag vereinbart. Die Vermögen beider Ehepartner bleiben während der Ehe getrennt. Für während der Ehe erworbenes Vermögen muss bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich gewährt werden. Davon unberührt ist das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen Hausstandes und des gemeinsam erworbenen Vermögens, etwa des Hauses oder der Eigentumswohnung.

Die Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist eine Form der Gütertrennung. Beide Ehegatten verfügen grundsätzlich frei über ihre Vermögenswerte. Eine Einschränkung besteht lediglich dann, wenn ein Ehepartner über sein Vermögen in Gänze verfügen möchte. Er benötigt dazu die Zustimmung des Partners (§ 1365 BGB). Die Verfügung „in Gänze“ ist immer dann nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehepartner mehr als 15 % des Vermögens bei einem Gesamtwert unter 250.000 Euro, bzw. mehr als 10 % bei einem Gesamtwert darüber, verbleiben. Für die Verfügung über Gegenstände des ehelichen Haushalts bedarf es immer der Zustimmung beider Partner. Die gilt auch für die einer Scheidung vorhergehende Trennungszeit (§ 1369 BGB).

Ende der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines der Ehepartner oder durch eine Scheidung.

Zugewinn und Zugewinnausgleich

Endet eine Zugewinngemeinschaft, so sieht das Gesetz einen Ausgleich für die während der gemeinsamen Jahre entstandenen Vermögenszuwächse vor.

Der Zugewinn

Um diesen zu berechnen, ist die Feststellung des Nettovermögens bei Eintritt in die Ehe (Anfangsvermögen) notwendig. Von den Vermögenswerten sind die Verbindlichkeiten abzuziehen. Das Nettovermögen kann daher einen negativen Wert annehmen, immer dann, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen.
Für die Berechnung des Endvermögens gelten gesetzliche Stichtage. Eine erste Übersicht muss zum Zeitpunkt der Trennung erstellt werden. Bei speziellen Vermögensteilen muss damit gerechnet werden, dass nicht der Bestandswert, sondern auch Wertzuwächse berücksichtigt werden. Das exakte Endvermögen gilt mit der Rechtskräftigkeit der Scheidung als ermittelt.
Für jeden der Ehepartner wird die Differenz aus Netto- und Endvermögen ermittelt: der Zugewinn.

Unterscheiden sich die Positionen bei den beiden Ehepartnern, so ist der mit dem höheren Zugewinn dem mit dem geringeren Zugewinn zum Ausgleich verpflichtet: dem Zugewinnausgleich. Ein negativer Zugewinn ist nicht möglich: Er wird von Gesetzes wegen auf die Null gesetzt. So wird vermieden, dass der eine Ehepartner für die Schulden des anderen aufkommen muss.

Immobilien oder Hausbesitz in der Zugewinngemeinschaft

Zwei Ausgangssituationen sind getrennt zu behandeln: einmal die Immobilie, die in die Ehe mitgebracht wurde und zum anderen das während der Ehe gemeinsam erworbene oder gebaute. War der Eigentümer zum Zeitpunkt der Eheschließung allein im Grundbuch als solcher eingetragen und wurde dieser Status nicht verändert, so bleibt er dies auch nach der Scheidung. Ihm steht ein Weisungsrecht gegenüber dem anderen Ehepartner zu, aufgrund dessen er dessen Auszug fordern kann (diesem ist allerdings ausreichend Zeit einzuräumen).
Wurde die Immobilie während der Ehe gekauft, so muss der Zugewinnausgleich berücksichtigt werden: Der Ehepartner, der in der Immobilie wohnen bleibt, muss den anderen auszahlen.

Verbindlichkeiten aus Immobilienbesitz

Wird eine Immobilie von beiden Ehepartnern bewohnt, werden Darlehen im Zusammenhang damit meist von beiden Ehepartnern aufgenommen, der Kreditvertrag gemeinsam unterzeichnet und es besteht daher eine gemeinsame Haftung gegenüber der Bank. Für die Bank selbst ist es unerheblich, ob einer der Ehepartner allein Eigentümer ist oder die Immobilie nicht mehr bewohnt. Die Schuldenlast, für die beide haften, wird bei der Berechnung von Anfangs- und Endvermögen entsprechend berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn ein Ehepartner Alleineigentümer ist, aber der andere allein den Darlehensvertrag unterzeichnet hat. Hier wird angenommen, dass die Kreditaufnahme letztlich im Rahmen familiären Handelns geschehen ist. Wurde ein Haus mit in die Ehe gebracht und während dieser Zeit modernisiert, so ist der Wert während der Ehe angestiegen. Der Wertzuwachs wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, werden in der Regel getrennt behandelt. Hier gilt der Grundsatz des „privilegierten Vermögens“. Erbschaften und Schenkungen werden nicht dem Endvermögen, sondern dem Anfangsvermögen zugeschlagen.

Der Zugewinnausgleich kann in der Abwicklung sehr teuer werden.

Damit ist nicht gemeint, dass einer der Ehepartner besonders belastet wird (damit muss bei einer Scheidung immer gerechnet werden), sondern dass allein die Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichs Unsummen verschlingt. Die gerichtliche Feststellung des Zugewinnausgleichs erfolgt nur auf Antrag beim Familiengericht. Es ist also möglich, sich außergerichtlich zu verständigen. Gerichts taugliche Wertgutachten können sehr teuer sein, nicht nur, wenn es sich um Immobilien handelt. Beide Parteien sollten schon aus diesem Grund bemüht sein, ihre Ehe einigermaßen einvernehmlich zu beenden.

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