Im deutschen Rechtssystem ist der Übertrag am Eigentum einer Immobilie strengen Regeln unterworfen. Im Zentrum des Vorgangs steht als Mittler zwischen beiden Parteien der Notar. Der Immobilienkaufvertrag setzt den Vertrag auf und besorgt alle dafür notwendigen Informationen. Er leitet den gemeinsamen Willen von Verkäufer und Käufer zum Eigentumswechsel an das Grundbuchamt weiter, das die Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch dokumentiert.
Dieser ist ungeachtet zahlloser Varianten grundsätzlich immer gleich. Am Anfang steht die formlose Einigung von Käufer und Verkäufer über den Preis und den Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums.
Mit einer Reservierungsvereinbarung erklärt der Makler, darauf zu verzichten, die Immobilie für einen gewissen Zeitraum keinen anderen Interessenten anzubieten. Ein Rechtsanspruch auf die Immobilie entsteht allerdings nur dann, wenn auch der Verkäufer der Reservierungsvereinbarung zustimmt. Es können Gebühren dafür vereinbart werden. Übersteigen diese 10 % des Kaufpreises, ist eine notarielle Beurkundung zwingen vorgeschrieben. Grundsätzlich erlaubt die Reservierungsvereinbarung dem Kaufinteressenten unter Verlust der Gebühren vom Kauf zurückzutreten.
Bei einem Vorvertrag werden alle wesentlichen Punkte des späteren Kaufvertrags festgehalten. Für den Fall des Rücktritts werden Schadensersatzzahlungen vereinbart. Der Vorvertrag kann, muss aber nicht, notariell beurkundet werden. Reservierungsvereinbarung und Vorvertrag dienen vor allem dazu, dem Käufer Gelegenheit zu geben, eine Finanzierung aufzustellen.
Notare bekleiden ein öffentliches Amt, sind aber freiberuflich tätig. Je nach Bundesland ist ihre Stellung unterschiedlich geregelt. In Bayern oder Baden-Württemberg können sie ausschließlich als Notar fungieren, in Berlin ist hingegen der Anwaltsnotar erlaubt, der neben den Notargeschäften auch anwaltlich berät. In Nordrhein-Westfalen gibt es aus historischen Gründen beide Varianten: In den rheinischen Teilen berät der Nur-Notar. Die Aufgaben des Notars sind bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Dies gilt auch für seine Vergütung. Er kann von den vorgeschriebenen Gebühren nicht abweichen, auch eventuell günstigere Sondervereinbarungen sind ihm untersagt.
Die Beteiligung des Notars ist bei Grundstücksgeschäften gesetzliche Pflicht. Seine Beteiligung ist aber ausdrücklich begrenzt. Ein Notar darf nicht
Aufgabe des Notars ist ausschließlich die ordnungsgemäße Abwicklung des Rechtsgeschäftes zu bescheinigen.
Der Notar setzt im Auftrag der Parteien einen Kaufvertrag auf, der folgende Positionen enthält:
Vorhandenes bewegliches Mobiliar kann in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden. Der Kaufpreis sollte allerdings gesondert ausgewiesen werden. Der Kaufpreis des Grundstücks wird um diesen Betrag reduziert und in der Folge vermindert sich auch die Grunderwerbssteuer.
Der Notar muss den Kaufvertrag so gestalten, dass ihn beide Parteien einvernehmlich schließen können und keine eine ungesicherte Vorleistung erbringen muss. Er muss den Kaufvertrag beiden Parteien rechtzeitig vor dem vorgesehenen Termin zugänglich machen und alle auftretenden Fragen vor dem Abschluss klären. Bei Kaufverträgen von Immobilien gibt es kein Rücktrittsrecht!
Die notarielle Beurkundung läuft so ab, dass der Notar beiden Parteien den Vertrag vorliest und dann in Gegenwart des Notars die Urkunden von den Vertragsparteien unterschrieben und gesiegelt werden. Die vornehmste Aufgabe des Notars besteht darin, den freien Willen der am Vertrag Beteiligten festzustellen. Die nach dem Vertragsabschluss abschließenden Aufgaben des Notars sind:
Ein Immobilienkaufvertrag ist in Deutschland eine komplexe Angelegenheit. Allerdings darf sich jeder auf die Kompetenz und Neutralität des Notars verlassen. Zusätzliche juristische Beratung ist nur in seltenen Fällen notwendig.