Banken verlangen bei der Kreditvergabe Sicherheiten, um einen möglichen Zahlungsausfall ausgleichen zu können. Die Lehre unterscheidet zwischen Personalsicherheiten wie der Bürgschaft und Realsicherheiten an Grundstücken (wie Grundschuld), beweglichen Sachen (wie Sicherungsübereignung) oder an Rechten (wie Lohn- oder Gehaltsabtretung). Die Negativerklärung gehört dem Zwecke nach zwar zu den Kreditsicherheiten, ist aber weder eine Personal- noch eine Realsicherheit.
Ein Kreditnehmer oder Anleiheschuldner verpflichtet sich in einer Negativerklärung gegenüber einem Gläubiger, niemandem Sicherungsrechte an seinem Vermögen für eine andere Verpflichtung einzuräumen. Für den Fall, dass dies trotzdem geschehen soll, verpflichtet er sich ergänzend, dem Gläubiger, dem er die Negativerklärung gegeben hat, Sicherungsrechte im gleichen Umfang einzuräumen. Ein Wesensmerkmal der Negativerklärung ist eine gewisse innere Widersprüchlichkeit. Mit der Unterzeichnung dieser Rechtsformel verzichtet der Kreditnehmer darauf, über sein Vermögen oder Teile davon zu verfügen. Er verliert aber keineswegs die Möglichkeit, dies zu tun, und auch die Rechtswirksamkeit einer nach der Unterzeichnung einer Negativerklärung vorgenommenen Verfügung bleibt bestehen.
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Die Begünstigung eines Kreditgebers durch eine Negativerklärung ist eine rein vertragliche. Der Kreditgeber kann daher Ansprüche aus der Negativerklärung nur nach dem Vertragsrecht einfordern. Für gewöhnliche ist die Anspruchsgrundlage die Verletzung einer Nebenpflicht des Vertragsverhältnisses. Als Kreditsicherheit im eigentlichen Sinne kann die Negativerklärung daher nicht gelten.
Im Verbraucherbereich kommt der Negativerklärung nur eine Rolle am Rande zu. Hauseigentümer benötigen manchmal kleinere Darlehen. Da die Eintragung einer Grundschuld mit erheblichem finanziellen (für den Kreditnehmer) und verwaltungstechnischem (also indirekt finanziellem) Aufwand verbunden ist, lohnt sie sich erst ab einer gewissen Größenordnung. Viele Banken vergeben daher Kredite, die mit einem Grundpfand besichert sind, erst ab etwa 50.000 Euro.
Beträge unterhalb dieser Größenordnung werden in den meisten Fällen als normaler Ratenkredit vergeben. Als Sicherheit dienen die Vermögensverhältnisse, insbesondere der Grundbesitz, des Kreditnehmers. Mit der Negativerklärung verpflichtet sich der Grundstückseigentümer vor allem, nicht bei einer anderen Bank einen Kredit aufzunehmen, und sein Grundstück nicht durch eine Grundschuld als Sicherheit zu verpfänden oder es zu verkaufen.
Im Geschäftsleben ist die Negativerklärung häufig und bezieht sich regelmäßig nur auf das Anlagevermögen, nicht auf das Umlaufvermögen. Es handelt sich um Veräußerungs-, Verpflichtungs- und Belastungsverbote, die im Rahmen eines Kreditvertrages individuell vereinbart werden. Der gemeinsame Zweck der vielfältig möglichen Vereinbarungen ist, sicherzustellen, dass bei einer Mehrheit von Kreditgebern keiner bevorzugt wird. Die Erarbeitung solcher Vereinbarungen ist eine der Hauptaufgaben international tätiger Wirtschaftskanzleien beim Entwurf von Finanzierungsverträgen.