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Nichtabnahmeentschädigung bei Krediten und Baufinanzierungen

Wer einen Kreditvertrag abschließt, wird in diesem dazu verpflichtet, die Kreditsumme innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Erfolgt der Widerruf nicht innerhalb der Frist, ist er dem Kreditgeber in Form einer Nichtabnahmeentschädigung zu Schadensersatz verpflichtet und dieser kann vom Vertrag zurücktreten. Der Schadensersatz berechnet sich wie die Vorfälligkeitsentschädigung, die zu leisten ist, wenn ein Kredit vor Ende der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden soll.

Die wirtschaftliche Begründung einer Nichtabnahmeentschädigung

Zur Bereitstellung des Kredits musste der Kreditgeber diesen refinanzieren, also seinerseits Kredit aufnehmen und sich zu Zinszahlungen verpflichten.

Die Nichtabnahmeentschädigung in der Praxis

Regelmäßig tritt diese Problematik in zwei Zusammenhängen auf:

  1. Der zu hoch kalkulierte Kreditrahmen
    Bei einem Neubau oder bei einer Sanierung kann es vorkommen, dass ein Teil der Kreditsumme nicht oder nicht sofort benötigt wird. Manchmal wurde deutlich zu vorsichtig kalkuliert und manchmal lassen sich einzelne Bauvorhaben gegenwärtig aus Gründen, die bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht bekannt waren, nicht realisieren. Für den nicht benötigten Darlehensteil kann die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Hier kann es sich bei der trotz laufender Zinserhöhungen noch günstigen Kapitalmarktsituation als sinnvoll erweisen, den überschüssigen Darlehensbetrag abzunehmen und anderweitig zu investieren.
  2. Das zu teure Forwarddarlehen.
    Ein Forwarddarlehen ist ein Darlehen, das zu einem späteren Zeitpunkt (bis zu fünf Jahren) abgerufen werden muss, aber einen günstigen Zinssatz aus der Sicht der Zeit des Vertragsabschlusses festschreibt. Erweisen sich die Kosten für das Forwarddarlehen bei dessen Zuteilung als zu hoch im Vergleich mit denen für ein „normales“ Darlehen oder bietet der aktuelle Kreditgeber eine günstigere Anschlussfinanzierung, so kommt es zu einer Abwägung zwischen den Kosten für eine Nichtabnahme des Forwarddarlehens und dem günstigen aktuellen Angebot.

In jedem Fall sollte die Meinung eines Fachmanns eingeholt werden. Im Internet und in den anderen Medien finden sich zahlreich Angebote von Rechtsanwälten, denen jedoch teilweise mit Vorsicht begegnet werden sollte. Geworben wird gerne mit der Nichtigkeit von Verträgen mit „ungenügender Widerrufsbelehrung“ und einer daraus resultierenden Ungültigkeit der Verträge: Diese ist selten gegeben. Tatsächlich gab es diesen Sachverhalt vor Jahren, mittlerweile darf nicht mehr damit gerechnet werden, noch auf Verträge mit solchen Klauseln zu treffen.

Wie hoch ist die Nichtabnahmeentschädigung?

In aktuellen Kreditverträgen werden vielfach 2 % der Nettodarlehenssumme vereinbart. Die Berechnung nicht fest vereinbarter Entschädigungsleistungen ist sehr schwierig und kann zu endlosen Diskussionen mit der Bank führen. Die Verhandlungen darüber sollten Fachleuten übertragen werden.

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