Anschaffungsdarlehen
07/13/2023
Bereitstellungszinsfreie Zeit
08/02/2023

Das Notaranderkonto - wann kommt es zum Einsatz und welche Vorteile bietet es?

Das Notaranderkonto ist eine Form des Treuhandkontos. Bei den Treuhandkonten handelt es sich um eine spezielle Gruppe von Konten. Diesen ist gemeinsam, dass das Guthaben nicht dem Kontoinhaber gehört, sondern einem Dritten. Kontoinhaber ist aber der, der gegenüber der Bank als Gläubiger oder Schuldner auftritt. Der Kontoinhaber eröffnet das Konto in seinem Namen, handelt aber auf fremde Rechnung.
Das Anderkonto ist ein gesetzlich definierter und dort wiederholt genutzter Begriff als „Sonderkonto für fremde Gelder“ (§ 58 BeurkG) und bezieht sich dort auf die Tätigkeit des Notars bzw. Notarabwicklers (Baden-Württemberg). § 43 a Abs. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet diese, fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten auszuzahlen oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

Die Rechtsnatur eines Notaranderkontos

Die Rechtsordnung unterscheidet zwischen „echtem“ und „unechtem“ Treuhandverhältnis. Wird ein Vermögen vom Treugeber dem Treuhänder zu Eigentum übertragen, so handelt es sich um ein echtes Treuhandverhältnis. Handelt der Treuhänder in fremden Namen auf fremde Rechnung, so wird das als unechtes Treuhandverhältnis bezeichnet und ist für die Bank durch die Nutzung eines Anderkontos erkennbar. Das echte Treuhandverhältnis wird für dritte nur durch eine entsprechende Erklärung ersichtlich.

Der rechtliche Rahmen

Der Gesetzgeber setzt die Existenz von Anderkonten zwar voraus, hat aber keine spezifischen Regelungen getroffen. So gelten neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken deren besondere Geschäftsbedingungen für Anderkonten und Anderdepots. Verschiedene Spitzenverbände der Wirtschaft und der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe haben sich auf einen einheitlichen Umgang mit den Anderkonten verständigt und passen diese Vereinbarung regelmäßig, zuletzt 2010, an sich verändernde Umstände an.

Wer kann ein Notaranderkonto eröffnen?

Neben den Notaren und Rechtsanwälten, von denen die Rechtsordnung dieses verlangt, sind dies Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Der anwaltliche Vormund oder der Betreuer darf das Vermögen eines Mündel oder Betreuten auf einem Anderkonto verwalten.
Zu unterscheiden sind Sammelanderkonto und Einzelanderkonto. Rechtsanwälte nutzen überwiegend Sammelanderkonten, Notare Einzelanderkonten. Die Bezeichnung erklärt den Unterschied: Auf Sammelanderkonten werden Gelder oder Werte verschiedener Treugeber verwahrt, auf Einzelanderkonten nur von einem.

Notaranderkonten in der Praxis

Für Notaranderkonten gelten in den meisten Kreditinstituten besondere Vorschriften.

  1. Nur der Notar persönlich, der amtlich bestellte Vertreter, der Notariatsverwalter oder eine nach § 58 Abs.3 BeurkG berechtigte Person verfügen über das Notaranderkonto.
  2. Die Eigenschaft als Anderkonto kann nicht aufgehoben werden.
  3. Ist ein Notar auch als Rechtsanwalt tätig, so muss er das Konto bei Eröffnung als Rechtsanwaltskonto oder als Notaranderkonto definieren.

Für alle Anderkonten gilt, dass der Treugeber auf Verlangen der Bank dieser mitgeteilt werden muss.

Bei einer Insolvenz des Treuhänders fallen Anderkonten nicht in die Vermögensmasse. Pfändungen durch Dritte kann mit einer Drittwiderspruchsklage begegnet werden. Das kontoführende Kreditinstitut hat weder ein Recht zur Aufrechnung, ein Pfandrecht noch ein Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, die Forderung ist aus der Kontoführung entstanden.

Aktuelle Probleme mit Notaranderkonten

Zur Bekämpfung der Geldwäsche haben die EU, die Bundesregierung und nachgeordnete Institutionen ein umfangreiches Regelwerk geschaffen, dessen Spitze in Deutschland das Geldwäschegesetz darstellt. Seit der Einführung kam es zu zahlreichen, von der breiten Öffentlichkeit kaum zur Kenntnis genommenen, Irritationen in der Praxis der Abwicklung von Anderkonten.

Notare und Anwälte (wie auch Steuerberater, Juweliere, Immobilienmakler, Autohändler und natürlich Banken und Versicherungen) gelten als sogenannte „Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz“. Sie müssen vermutete Geldwäsche an die Behörden melden. Eine Vermutung begründen

  • sehr hohe Bargeldeinzahlungen (10.000 Euro +)
  • eine Vielzahl von Konten bei einer oder mehreren Banken
  • der Transport oder die Hortung hoher Bargeldbeträge
  • die Annahme schlechter Konditionen bei einer Geldanlage (!).

Die allgemein gehaltene Verdächtigung von Gesetzes wegen kollidiert regelmäßig mit den Berufspflichten von Anwälten und Notaren.

So kündigten 2022 zahlreiche Banken ohne nähere Begründung Anderkonten oder verlangten Auskünfte dazu, die Anwälte und Notare nicht geben konnten. Gegenwärtig wird unverändert versucht, die Vorschriften des Geldwäschegesetzes mit der Praxis der Anwälte und Notare, die auf der deutschen Rechtsordnung beruht, in Einklang zu bringen.

Top