Während für in einer Ehe verbundene Paare zahlreiche gesetzliche Vorschriften des Familienrechts, des Steuerrechts und des Erbrechts gelten, leben unverheiratete Paare in einer rechtlichen Grauzone. Im Falle einer Trennung einer Lebensgemeinschaft Unverheirateter bleibt oft ein Partner mit fast leeren Händen zurück, da über das während der gemeinsamen Zeit erworbene Vermögen keine Absprachen existieren. Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist der Scheidung Verheirateter vorbehalten. Ein Partnerschaftsvertrag schafft Abhilfe und sollte, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, stets geschlossen werden.
Die meisten Paare entschließen sich dann zu einem Partnerschaftsvertrag, wenn die größte wirtschaftliche Entscheidung im Leben vieler, der Immobilienerwerb, ansteht. Die damit verbundenen Verpflichtungen, wie die Kosten einer Baufinanzierung, erfordern die Einigung über viele Fragen, die bis dahin erfolgreich verdrängt werden. Ein Partnerschaftsvertrag enthält stets Regelungen für zwei Probleme, für den Tod eines der Partner und für die Trennung. Wer dafür vernünftig Vorsorge treffen will, wird feststellen, dass das Ende einer Beziehung einfacher zu bewerkstelligen ist, wenn die Beziehung selbst geordnet ist.
Sie fordert den Partnerschaftsvertrag geradezu heraus. Dabei sollte allerdings von Anfang an beachtet werden, dass ein Partnerschaftsvertrag eine grundlegende Vereinbarung aus rechtlichen Gründen nicht festschreiben kann: das Sorgerecht. Unverheiratete Paare müssen nach der Geburt eine Erklärung über die Übernahme des gemeinsamen Sorgerechts beim Jugendamt hinterlegen. Für die gemeinsamen Kinder bleibt das gemeinsame Sorgerecht auch im Falle der Trennung bestehen. Nur ein Gericht kann das Sorgerecht beim Vorliegen schwerwiegender Gründe einem Elternteil entziehen.
Stiefeltern können für das nicht leibliche Kind keine Entscheidungen treffen. Daher gibt es die Möglichkeit, dass beide leibliche Eltern gemeinsam dem Stiefelternteil, das die Hauptsorge für das Kind trägt, eine Vollmacht erteilen, Alltagsentscheidungen für das Kind zu treffen. Allein Sorgeberechtigte Elternteile können dies auch allein. Die Vollmacht für das „kleine Sorgerecht“ ist jederzeit widerruflich. In der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft bedarf dies einer ausdrücklichen Bevollmächtigung, die juristisch vorbereitet werden muss.
Auch wer jahrelang zusammenlebt, wird dadurch nicht erbberechtigt. Ein Partnerschaftsvertrag kann jedoch die Aufnahme in die gesetzliche Erbfolge bewirken.
Nicht Verheiratete erhalten im Falle schwerer Erkrankungen keinen Zugang zu ihrem Partner oder Auskünfte vom Arzt oder Krankenhaus. Darum ist die Erteilung einer gegenseitigen Vorsorgevollmacht unbedingt notwendig. Sie kann im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages oder auch zusätzlich ausgefertigt werden.
Der Partnerschaftsvertrag sollte auf die individuellen Bedürfnisse ausgerichtet sein Wie für nahezu alles, gibt es auch für Partnerschaftsverträge Vordrucke im Internet. Davon ist abzuraten, jeder lebt in anderen Verhältnissen. Allerdings sind sie durchaus hilfreich dabei, eine Liste der abzuklärenden Probleme aufzustellen. Nicht nur wenn Vermögen vorhanden ist, oder erworben werden soll, sollte die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Das Rechtsgebiet ist äußerst schwierig und für juristische Laien besteht stets die Gefahr, ungültiges oder sich selbst übervorteilendes zu vereinbaren. Vor allem im Erbfall werden Partnerschaftsverträge von Verwandten häufig angefochten. Eine notarielle Beurkundung, die grundsätzlich für einen Partnerschaftsvertrag nicht notwendig ist, schafft Rechtssicherheit für den hinterbliebenen Partner.