In der deutschen Rechtswissenschaft ist die Vormerkung im Zusammenhang mit dem Grundbuchrecht eine seit Bestehen grundsätzlich diskutierte Einrichtung. Die Auflassungsvormerkung und die Rückauflassungsvormerkung ähneln sich vom Wortlaut her, bezeichnen aber höchst unterschiedliche Tatbestände.
Ein Immobilienverkauf wird mit der Eintragung im Grundbuch rechtswirksam. Die beurkundenden Notare und die Grundbuchämter benötigen jedoch für die Änderungen eine gewisse Zeit. So müssen die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt eingeholt und die Freiheit von Ansprüchen Dritter festgestellt werden. Meist vergehen vier bis acht Wochen, bis der Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen ist.
Zur Sicherung des Vorgangs wird mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages dem Grundbuchamt durch eine „Auflassungsvormerkung“ mitgeteilt, dass für dieses Grundstück eine Änderung der Eigentumsverhältnisse vereinbart ist und dass die entsprechenden Unterlagen nach Vorliegen eingereicht werden. Bis zu deren Eingang ist das entsprechende Grundbuchblatt durch die Auflassungsvormerkung blockiert. Der Käufer ist vor weiteren Eintragungen, veranlasst durch den Verkäufer, bis zur endgültigen Eintragung der Änderung der Eigentumsverhältnisse, geschützt.
Die Auflassungsvormerkung ist nur eine kurzfristige, vom Notar veranlasste und nach Eingang der rechtsgültigen Unterlagen gelöschte Eintragung im Grundbuch. Käufer und Verkäufer erfahren von ihr nur „beiläufig“ und messen ihr – zu Recht – nur formaljuristische Bedeutung zu.
Dabei handelt es sich um ein wirkungsvolles, bedeutendes und vom Verkäufer zu veranlassendes juristisches Instrument. Die Rückauflassungsvormerkung sichert dem Verkäufer unter gewissen Bedingungen einen Anspruch auf Rückübertragung der Immobilie.
Sie wird auf Antrag des Verkäufers in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen. Sie setzt die Zustimmung des Käufers voraus. Die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist eine vom Verkäufer zu bestellende Ergänzung eines notariellen Kaufvertrages und sowohl beim Notar wie beim Grundbuchamt gesondert gebührenpflichtig.
Die Rückauflassungsvormerkung wird im Grundbuch als Belastung des Grundstücks eingetragen.
Das deutsche Recht überlässt die Rückauflassungsvormerkung weitgehend der allgemeinen Vertragsfreiheit. Außer der Beurkundungspflicht unterliegt sie keinen förmlichen oder inhaltlich gesetzlich geregelten Ansprüchen. Die Grenze setzen die allgemeinen Regeln der Guten Sitten und von Treu und Glauben.
Die Rückauflassungsvormerkung erlischt, wenn der ursprüngliche Eigentümer, der sie bestellt hat, damit einverstanden ist, ansonsten entweder nach Ablauf der zeitlichen Vorgaben oder des Wegfalls der Umstände, die durch sie geschützt werden. Auch der Tod des früheren Grundstückseigentümer kann zu einer Löschung führen.
Viele, meist wirtschaftsfremde Verkäufer, unterschätzen die Folgen einer Rückauflassungsvormerkung. Sie kann den Wert einer Immobilie stark negativ beeinflussen. Dies wiederum schmälert den Beleihungswert und kann mitunter sogar notwendige Sanierungsmaßnahmen verhindern und so den Substanzerhalt gefährden. Eine Vereinbarung über eine Rückauflassungsvormerkung sollte nur nach sorgfältiger Beratung durch einen Notar in Würdigung der einzelnen Umstände erfolgen. Vor allem sollte sie prozesssicher ausgestaltet sein und Zweifeln an der Auslegung keinen Raum lassen. Die Bewirtschaftung der Immobilie sollte nicht gefährdet werden und nach einem überschaubaren Zeitraum sollte die Löschung der Beschränkungen sichergestellt sein.