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Scheidung, Haus, Auszahlung und deren Berechnung

Soll eine Ehe beendet werden, beginnt in den allermeisten Fällen die Diskussion um die Aufteilung des gemeinsamen Besitzes. Besondere Probleme bereiten dabei Immobilien und dabei kommen die Themen Scheidung, Haus, Auszahlung, Steuern und deren Berechnung unweigerlich auf einen zu. In Deutschland werden Ehen überwiegend in Form der „Zugewinngemeinschaft“, dem gesetzlichen Güterstand, geschlossen. Entgegen landläufiger Meinung ist die Zugewinngemeinschaft eine Form der Gütertrennung. Die Vermögen der Ehepartner bleiben getrennt, nur im Falle des Todes eines der Ehepartner oder der Scheidung besteht ein Recht auf „Zugewinnausgleich“. Zunächst ist der Zugewinnausgleich ein reiner Geldanspruch. Das Familiengericht befasst sich nur dann mit dem Zugewinnausgleich, wenn dies von einer der Parteien beantragt wird.

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

Vermögen ist als Summe der Vermögenswerte abzüglich der Schulden definiert. Das Vermögen bei Eintritt in die Ehe, das Anfangsvermögen, wird zum Tag der Eheschließung festgestellt. Handelt es sich nicht um Vermögen im landläufigen Sinne, sondern der Abrechnung nach um Schulden, wird das Anfangsvermögen mit „Null“ bewertet. Das Endvermögen ist das Vermögen, das der jeweilige Ehepartner zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Partner besitzt. Das Datum der Scheidung an sich ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Zugewinn des einzelnen Ehepartners ist der Unterschied zwischen Anfangs- und Endvermögen. Er kann nie einen negativen Wert annehmen: Verluste des Ehepartners müssen vom anderen nicht ausgeglichen werden.

Der Ehepartner, der den höheren Zugewinn erreicht hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehepartner abgeben: Das ist der Zugewinnausgleich.

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe

Diese gelten als „privilegiert erworben“. Sie werden dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Bei der Berechnung des Zugewinns wird nur eine eventuelle Wertsteigerung seit Zugang der Vermögensposition in Ansatz gebracht. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für Vermögenswerte. Handelt es sich um private Hilfe zum Lebensunterhalt, werden die Schenkungen wie Einkünfte behandelt.

Gewinne, sonstige Zuwendungen und Hausrat

Lotteriegewinne, Schmerzensgeldzahlungen, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und Ähnliches unterliegt jedoch dem Zugewinnausgleich. Hausrat im gemeinsamen Eigentum der Eheleute unterliegt nicht dem Zugewinn, sondern wird im abgetrennten Verfahren der Hausratsteilung zugeordnet. Hausrat im persönlichen Eigentum eines der Ehepartner jedoch schon.

Die Verweigerung des Zugewinnausgleichs

Gesetz (§ 1381 BGB) und Rechtsprechung lassen nur in sehr wenigen Fällen die Verweigerung des Zugewinnausgleichs zu. Die Erfolgsaussichten einer solchen Strategie müssen im Einzelfall von einem versierten Rechtsanwalt geprüft werden. Ein möglicher Grund neben der Nicht-Erfüllung ehelicher Pflichten, die regelmäßig schwer zu beweisen ist, kann im nachweisbaren Erwerb des umstrittenen Vermögens nach der Trennung der Eheleute liegen.

Scheidung, Haus, Auszahlung und der Umgang mit Immobilien

Da die Realteilung, der Umbau eines Hauses in zwei abgeschlossene Hälften und die weitere Nutzung durch die geschiedenen Eheleute, sich nur selten ermöglichen lässt, sind Verkauf oder Auszahlung des einen Ehepartners die Regel. Der Verkauf kann bereits während des Trennungsjahres eingeleitet und durchgeführt werden.

Die Auszahlung eines Hauses durch den Ehepartner bei einer Scheidung

Wurde das Haus während der Ehe gebaut, gekauft oder ausgebaut, besteht die Möglichkeit einen der Ehepartner auszuzahlen. Wurde das Haus geerbt, steht es im Vermögen des Erben. Die Auszahlung ist nur dann unproblematisch, wenn das Haus nicht mit einem Grundpfandrecht für ein Darlehen belastet ist.Besteht ein Darlehen, redet die Bank mit!

Für den Kredit haftet der, der den Kreditvertrag unterschrieben hat. Für die Bank spielt es keine Rolle, ob der verheiratet oder geschieden ist, noch im Haus wohnt oder längst verzogen ist. In der Mehrzahl der Fälle sind beide Eheleute Kreditnehmer. Die Bank betrachtet daher beide als Gesamtschuldner und kann jeden der beiden einzeln für den gesamten Betrag haftbar machen. Übernimmt einer der Ehepartner die Rückzahlung der gesamten Summe, so steht ihm ein Anspruch auf die Hälfte der Summe gegenüber dem anderen Ehepartner zu.

Möchte ein Ehepartner infolge der Scheidung seinen Anteil an den anderen verkaufen, so möchte er verständlicherweise auch aus der Mithaftung für das Darlehen entlassen werden: Dies kann jedoch nur mit dem Einverständnis der das Darlehen gewährenden Bank geschehen. Diese ist nicht verpflichtet, zuzustimmen! Bestehen seitens der Bank Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Ehepartners, der das Haus und die damit verbundene Belastung aus dem Darlehen übernehmen soll, bleiben zwei Möglichkeiten. Der aus dem Eigentum ausscheidende Ehepartner kann gegenüber der Bank mithaftend bleiben, weiterhin zahlen und fordern, dass die Zahlungen auf einen möglichen Trennungsunterhalt angerechnet wird.

Die andere Möglichkeit besteht darin, dass bestehende Darlehen zu kündigen und sich alleine eine neue Finanzierung zu suchen. Allerdings fällt dann als zusätzliche Kosten die Vorfälligkeitsentschädigung an und natürlich muss bei einer eingeschränkten Bonität beim Abschluss eines neuen Darlehensvertrages mit verschlechterten Konditionen gerechnet werden.

Die Auszahlung eines der Ehepartner bedeutet immer eine erhebliche Belastung, die in vielen Fällen für den Ehepartner, der Eigentümer bleibt, schwierig zu finanzieren ist. Die häufigste Konstellation ist die, dass die Frau mit den Kindern wohnen bleibt und der Mann auszieht. Ist die Frau nicht berufstätig und besteht kein weiteres Vermögen, bleibt als Kreditsicherheit nur die Immobilie. Bei einer Trennung besteht allerdings immer die Möglichkeit, den Wert des Hauses mit dem Zugewinn oder Unterhaltszahlungen zu verrechnen.

Nach erfolgter Scheidung fällt zusätzlich noch Grunderwerbssteuer an!

Für die in Scheidung lebenden Eheleute ist in diesem Zusammenhang noch wichtig zu wissen: Der Eigentumsübergang sollte spätestens im Trennungsjahr vor der Scheidung vollzogen werden, denn nach erfolgter Scheidung fällt zusätzlich noch Grunderwerbssteuer an!

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