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Was ist eine Sicherungshypothek?

Das Grundbuch ist in Deutschland ein eingeschränkt öffentliches Register, das von staatlichen Stellen, außer in Baden-Württemberg bei Amtsgerichten, geführt wird. Es verzeichnet alle Grundstücke und benennt die Eigentumsrechte und die damit verbundenen Rechte und Belastungen. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben (§ 892 BGB). Dieser gilt allerdings nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Rechten durch Verkehrsgeschäfte und die Flurstückbezeichnungen. Größe, Lage und Wirtschaftsart sind dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. Die Sicherungshypothek stellt in der Systematik des Grundbuchs eine Ausnahme dar. Der öffentliche Glaube wird in § 1185 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Unterschied „gewöhnliche“ Hypothek oder auch „Verkehrshypothek“ und Sicherungshypothek

Die Sicherungshypothek besteht nur in absoluter Abhängigkeit vom Bestand der Forderung, zu deren Schutz sie eingetragen wurde (Akzessorietät). Der Hypothekengläubiger kann nicht die Eintragung im Grundbuch geltend machen, sondern muss den Nachweis des Bestandes der besicherten Forderung antreten. Daher ist die Sicherungshypothek im Unterschied zur „gewöhnlichen Hypothek“ nicht verkehrsfähig, das bedeutet, dass sie nicht übertragen werden kann. Die Ausstellung eines Hypothekenbriefes ist ausgeschlossen. Dies wiederum verhindert ihre Nutzung als Sicherungsmittel im Normalfall.

Die Eintragung einer Sicherungshypothek

Sie erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben oder auf Antrag.

  1. Auf Antrag: Im Wege der Zwangsvollstreckung kann ein Gläubiger eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück seines Schuldners eintragen lassen. Dazu muss zunächst ein Vollstreckungstitel gerichtlich beantragt werden, der das Bestehen der Forderung beweist. Eine Mitwirkung des Schuldners ist dazu nicht erforderlich (Zwangshypothek).
  2. § 650e BGB sieht für den Bauunternehmer eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Bauherrn vor (diese wird meist durch die Finanzierungszusage einer Bank ersetzt).
  3. § 650f BGB räumt das gleiche Recht dem Bauhandwerker ein (auch diese verzichten heute regelmäßig darauf).
  4. Immer noch gebräuchlich, wenn auch überwiegend nicht wahrgenommen, ist die Wertpapierhypothek.
    Inhaberschuldverschreibungen, also Bank- und Industrieanleihen, werden sehr oft zusätzlich mit der Eintragung einer Sicherungshypothek ausgestattet. In Wertpapierprospekten wird regelmäßig darauf hingewiesen.
  5. Wenig bekannt ist, dass es ein dem Grundbuch ähnliches Register für Schiffe gibt. Diese gelten juristisch als unbewegliche Sachen. Für Werften gibt es daher ähnliche Möglichkeiten wie für Bauunternehmer.
  6. Die Höchstbetragshypothek: Die Ausnahme von der Ausnahme gilt zwar als rechtlich als Sicherungshypothek, kann aber übertragen werden. Sie beschränkt die Haftung eines Grundstücks auf einen Höchstbetrag, wobei Zinsforderungen eingeschlossen sind.
  7. Das Finanzamt kann eine Sicherungshypothek veranlassen. In diesem Fall muss das Grundbuchamt nicht die Berechtigung dazu prüfen.
  8. Die Strafverfolgungsbehörden können bei Gericht einen Vermögensarrest beantragen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Staatsanwaltschaften dazu berechtigt. Sind Grundstücke Teil des Vermögens, wird eine Sicherungshypothek eingetragen.
    Daneben gibt es im Zwangsvollstreckungsrecht eine Reihe von Abläufen, die von Sicherungshypotheken begleitet werden.

Die Sicherungshypothek im Insolvenzrecht

Von größter Bedeutung ist die Sicherungshypothek im Insolvenzrecht. Der Besteller einer Sicherungshypothek erwirbt für den Insolvenzfall ein Absonderungsrecht seiner Forderung. Seine Forderung muss aus dem Grundpfand bevorzugt befriedigt werden.

Die Löschung der Sicherungshypothek

Auch in den Fällen, in denen eine Sicherungshypothek ohne Mitwirkung oder Einverständnis des Grundstückseigentümers eingetragen wurde, gilt für die Löschung der „normale“ Weg. Der Grundstückseigentümer beantragt die Löschung mithilfe eines Notars. Dieser besorgt, sofern notwendig, eine Löschungsbewilligung der mit der Sicherungshypothek Begünstigten.

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