Mehr als ein Drittel aller vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter betreffen die Betriebskostenabrechnung. Nicht alle laufenden Kosten sind Betriebskosten. Die Einzelheiten sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgelegt. Die Umlegung der Betriebskosten selbst ist nicht gesetzlich geregelt. Sie muss im Mietvertrag vereinbart werden. Fehlt die entsprechende Klausel, so gibt es keinen Anspruch des Vermieters auf eine "Umlage Betriebskosten".
Sowohl die pauschale als auch die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten kann durch den Mietvertrag bestimmt sein. Die Abrechnungsperiode darf allerdings 12 Monate nicht überschreiten und die Vorauszahlungen müssen angemessen kalkuliert sein. Auch der Verteiler- oder Umlageschlüssel muss durch im Mietvertrag bestimmt werden. Genutzt werden vier Grundformen, die miteinander verbunden werden können:
Die Betriebskostenverordnung regelt dies in § 1 Abs. 2:
Des Weiteren zählen Abschreibungen und Rücklagen nicht zu Betriebskosten.
Die Betriebskostenverordnung enthält in § 2 einen Katalog, der durch vertragliche zusätzliche Kosten ergänzt werden kann.
Der im Mietvertrag festgelegte Verteilerschlüssel ist bindend und kann nur in Ausnahmefällen geändert werden. Der Hauseigentümer trägt das Vermieterrisiko und muss für die Betriebskosten leer stehender Wohnungen aufkommen. Die – verständliche – Argumentation vieler Hausbesitzer, nicht vermietete Wohnungen produzieren kein Schmutzwasser, keinen Müll und verschmutzen die Treppe nicht, verändert nicht die mietvertraglich gegebene Situation