Eine Bankbürgschaft – auch Bankaval oder nur Aval genannt – wird im § 1 Abs.1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) als für Kreditinstitute typisches Geschäft aufgeführt. Das Kreditinstitut tritt für einen Kunden als Bürge ein. Es sichert die Erfüllung der Forderungen von einem oder mehreren Gläubigern des Kunden zu. Diese Garantie erfolgt gegen Gebühren.
Wer eine Sache mietet, muss in vielen Fällen eine Kaution hinterlegen, die nicht nur mit der fälligen Miete, sondern auch mit Schäden an der Mietsache verrechnet werden kann. Eine Bankbürgschaft kann die Hinterlegung der Kaution ersetzen. Sie kann als Versicherung für die Bezahlung einer Lieferung dienen und als Grundlage für die Inanspruchnahme von Rechten.
Die Bürgschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und wird als Personalsicherheit definiert. Anstelle eines Pfandes oder eines Rechtes tritt eine natürliche oder juristische Person als Sicherungsgeber auf. Im BGB gibt es bei der Bürgschaft drei Beteiligte, nämlich den Schuldner, dessen Gläubiger und den Bürgen, der für die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger haftet.
Das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen Schuldner und Gläubiger ist Voraussetzung für eine Bürgschaft. Diese ist jedoch ein einseitig verpflichtender Vertrag: Sie verpflichtet nur den Bürgen unter gewissen Umständen zu zahlen. Dem Gläubiger erwachsen aus der Bürgschaft keine Pflichten. Das Rechtsgeschäft zwischen Bürgen (der Bank) und dem Schuldner (Auftraggeber) ist von der Bürgschaft getrennt.
Die Pflicht, beim Zahlungsverzug des Schuldners zu leisten, besteht in der Höhe der Hauptverpflichtung. Übernimmt der Bürge die Zahlung, so erhält er im Gegenzug die Forderung des – dann - ehemaligen Gläubigers.
Die Bürgschaft endet, wenn der Schuldner bezahlt oder wenn der Bürge die Zahlung für den Schuldner übernimmt, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei einer „einfachen“ Bürgschaft muss der Gläubiger erst den Rechtsweg beschreiten, bevor er sich an den Bürgen wenden kann. Bei einer „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ kann der Gläubiger unmittelbar nach dem Zahlungsausfall den Eintritt des Bürgen fordern. Diese Vertragsform ist im Wirtschaftsleben allgemein üblich.
Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit können Bürgschaftsverträge sehr frei gestaltet werden.
Wer eine Bürgschaft übernehmen soll, muss genau prüfen, welche Verpflichtung er eingeht. Das gilt auch, wenn man eine Bankbürgschaft bestellt, für die Verpflichtungen der Bank. Im Vertragswerk können Haftungsgründe ausgeschlossen werden, was mitunter den Sinn der Bankbürgschaft infrage stellen kann. Mit einem Bürgschaftsvertrag können mehrere und verschiedene Vorgänge erfasst werden. Umfang und Ende müssen detailliert verabredet sein.
Für Kaufleute ist die Bankbürgschaft eines der wichtigsten Finanzierungsinstrumente. Ihre wichtigste Funktion ist die fortlaufende finanzielle Sicherung des nationalen und internationalen Handels. Daneben dient sie der Bereitstellung von Sicherheiten für die Anmietung von Mobilien und Immobilien.
Eine besondere Rolle spielt die Bürgschaft im Bereich der Wirtschaftsförderung der Bundesländer. Diese fördern mittels Bankaval durch landeseigene Bürgschaftsbanken Investitionen und den Kauf von Geschäftsanteilen durch leitende Angestellte.
Die Exportförderung des Bundes, die umgangssprachlich „Hermesbürgschaft“ genannt wird, ist allerdings keine Bürgschaft, sondern ein staatlich gefördertes Versicherungsangebot.
Konsumenten nutzen die Bankbürgschaft vor allem als Ersatz für die Mietkaution. Bei deren Höhe von üblicherweise drei Monatsmieten sind oft Beträge von einigen Tausend Euro fällig. Die Hinterlegung des Betrages in Form der Barkaution wird zwar verzinst, doch bindet sie erhebliche Mittel, die gerade bei einem Umzug oft anderweitig benötigt werden.
Eine besondere Bedeutung hat die Bankbürgschaft für die Mietkosten bei Senioren erlangt. Die oft erheblichen Kosten für betreutes Wohnen in Seniorenresidenzen übersteigen häufig die abtretungsfähigen monatlichen Bezüge. Eine Bankbürgschaft auf der Grundlage der Verpfändung von Vermögen ist hier in vielen Fällen die Lösung.
Wer in einer Zwangsversteigerung eine Immobilie erwerben will, kann die notwendige Sicherheitsleistung für die Teilnahme am Verfahren mit einer Bankbürgschaft erbringen.
Bankbürgschaften sind nicht billig. Die Gebühren für ein Aval werden wie bei Krediten bonitätsabhängig kalkuliert. Selbst beim standardisierten Produkt Mietkaution ist der Aufwand für die Abwicklung einer Kaution größer als bei einem vergleichbaren Kredit.
Für Privatpersonen mit guter Bonität ist ein entsprechender Kredit angesichts der derzeitigen Zinssituation wirtschaftlich oft die bessere Lösung. Wer seine Mietkaution hinterlegt, erhält diese beim Auszug verzinst zurück und hat dafür einige Monate seinen Kredit abbezahlt. Wer seine Mietkaution durch eine Bankbürgschaft abwickelt, hat bis zum Auszug die Kosten und dann – nichts.
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