Falls Sie ein Bauvorhaben planen und sich fragen, wie sieht eine Baugenehmigung aus, haben wir hier für Sie alle wichtigen Antworten zusammengefasst. Das Grundgesetz erlaubt in Art. 14 Abs. 1 jedem Grundstückseigentümer sein Grundstück zu bebauen (Baufreiheit). Gleichzeitig schränken alle Landesbauordnungen die Baufreiheit erheblich ein und binden die Bebauung an einen Verwaltungsakt, die Baugenehmigung. Die Baugenehmigung stellt fest, dass ein Bauvorhaben den einschlägigen Vorschriften des Baurechts und anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des kommunalen Planungsrechts, entspricht. Genehmigungsbehörden verfügen über einen baurechtlichen Ermessensspielraum. Erlaubt sie eine Ausnahme oder erteilt sie eine Befreiung, so begründet der Verwaltungsakt "Baugenehmigung" einen Rechtsanspruch (konstitutiver Verwaltungsakt). Eine Baugenehmigung kann unter Umständen den Nachbarn belasten. Das Nachbarrecht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgeformt. Eine ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn zu einer Baugenehmigung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Nachbar kann jedoch eine Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht anfechten. Eine Zivilklage auf Schadensersatz bleibt ihm auch bei einem für ihn negativen Ergebnis des Verwaltungsgerichtsverfahrens unbenommen.
In einigen Bundesländern ist der Bau kleinerer Wohngebäude in vom Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesenen Flächen vom Genehmigungsverfahren befreit (so in Bayern). Die Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen (gültig seit 1.1.2019) ist im Vergleich der Bundesländer sicher eine der restriktivsten. Grundsätzlich ist eine Genehmigung stets erforderlich, nicht genehmigungspflichtig sind folgende Maßnahmen:
Allerdings können Kommunen Denkmalbereich- oder Gestaltungssatzungen erlassen, die auch sonst genehmigungsfreie Maßnahmen zu genehmigungspflichtigen machen.
Nur wer bauvorlageberechtigt ist, kann einen Antrag auf Baugenehmigung rechtsgültig unterschreiben. Auch in diesem Bereich sind die Vorschriften in Nordrhein-Westfalen im Bundesvergleich am strengsten: Nur Bauingenieure und Architekten, die gewisse Bedingungen erfüllen, sind bauvorlageberechtigt. Dies gilt auch für Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, sie müssen hier durch eine Person mit entsprechender Qualifikation vertreten sein. In anderen Bundesländern gelten andere Vorschriften: Teilweise sind auch zumindest für eingeschränkte Baugenehmigungen Meister der Bauhaupt- und Baunebengewerbe vorlageberechtigt.
Die grundlegenden Vorschriften enthält die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauprüfVO).
Alle zur Beurteilung eines Bauvorhabens notwendigen Unterlagen werden Bauvorlagen genannt. Sie umfassen
Neben dem Baurecht sind weitere Rechtsvorschriften und auch private und gesamtwirtschaftliche Belange zu beachten. Zu nennen sind hier Wasserrecht, Gewerberecht, Verkehrsrecht oder Natur- und Landschaftsschutzrecht. Dies kann die Einbindung von Fachbehörden oder anderer Träger öffentlicher Belange verlangen.
In NRW prüft die Genehmigungsbehörde innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf seine formelle Richtigkeit und Vollständigkeit. Dabei wird auch entschieden, ob andere Behörden einzubeziehen oder Sachverständige zu bestellen sind.
Diese wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Form der Baugenehmigung ist je nach Genehmigungsbehörde unterschiedlich, aber stets schriftlich. Die Bauvorlagen werden Teil der Baugenehmigung und erhalten dadurch Rechtscharakter, werden also formelles Recht.