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So hilft die Wohnungsbauprämie bei der Baufinanzierung

Ein altgedientes Instrument der Wohnungsbauförderung ist die Wohnungsbauprämie, die es bereits seit 1952 gibt. In einem bemerkenswert überschaubaren und allgemein verständlichen Gesetz mit nur 10 Paragrafen, dem Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) findet sich alles, was es dazu zu wissen gilt.

Die Wohnungsbauprämie gib es nicht nur Bausparverträge

Die Förderung von Bausparverträgen ist allgemein bekannt. Das Gesetz kennt aber weitere Möglichkeiten:

  1. die Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;
  2. Beiträge aufgrund von Sparverträgen, die auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (insbesondere auch in Seniorenwohnanlagen) verwendet werden;
  3. Beiträge aufgrund von Verträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von drei bis acht Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden. Den Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen stehen Verträge mit den am 31. Dezember 1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen gleich, soweit sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.

Die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Wohnungsbauprämie

Jeder, der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Förderung seiner Sparleistung durch die Wohnungsbauprämie stellen, wenn er beabsichtigt, eine Wohnimmobilie zu kaufen, zu bauen oder zu renovieren. Des Weiteren darf es sich bei den geförderten Sparbeiträgen nicht um vermögenswirksame Leistungen handeln, für die bereits Arbeitnehmersparzulage bezogen wird. Überschreitet ein Sparer die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage, kann er jedoch möglicherweise noch die Wohnungsbauprämie erhalten. Beide Zulagen können jedoch nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Die monatliche Mindestsparrate beträgt 50 Euro. Maximal förderfähig ist ein Betrag von 700 Euro. Die Prämie beträgt 10 % der Einzahlung, also maximal 70 Euro im Jahr. Das wirkt auf den ersten Blick bescheiden: Allerdings steigt dadurch die Verzinsung der Einzahlung in fühlbare Bereiche und die Prämienzahlung erfolgt steuerfrei!

Die Einkommensgrenzen

Diese betragen gegenwärtig 35.000 Euro für den Alleinstehenden oder 70.000 Euro für ein Ehepaar. Dabei handelt es sich allerdings um das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen weist der Einkommensteuerbescheid gesondert aus. Weicht das gegenwärtige Einkommen stark von dem Jahr ab, für das die letzte steuerliche Veranlagung erfolgt ist, hilft eine überschlägige Berechnung:

Das zu versteuernde Einkommen berechnet sich, indem vom Bruttojahreseinkommen folgende Positionen abgezogen werden:

  1. Die Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung);
  2. Die Kinderfreibeträge (3.906 Euro pro Kind;
  3. Sonderausgaben 36 Euro pauschal;
  4. Werbungskosten 1.000 Euro pauschal.

Natürlich sind steuerpflichtige Einnahmen über das Arbeitsentgelt hinaus zu berücksichtigen und ebenfalls die Pauschalbeträge überschreitende Aufwendungen in den Kategorien Sonderausgaben und Werbungskosten. Die tatsächlichen Einkommensgrenzen liegen gegenwärtig für einen Alleinstehenden mit Kind bei annähernd 50.000 Euro/Jahr und für ein Ehepaar mit zwei Kindern bei über 100.000 Euro im Jahr.

So beantragen Sie die Wohnungsbaupämie

Bei Bausparverträgen erfolgt die Zusendung am Jahresanfang für das vergangene Jahr. Bei anderen Sparformen muss das entsprechende Institut davon wissen, dass eine Wohnungsbauprämie beantragt werden soll, um den Antrag zusenden zu können.

Die Auszahlung

Es muss der Nachweis erbracht werden, dass das geförderte Guthaben einschließlich der Wohnungsbauprämie für „wohnwirtschaftliche Zwecke“ verwendet wird. Wer anderweitig darüber verfügt, riskiert den Verlust der Förderung. Übrigens gilt auch die Renovierung einer Mietwohnung als „wohnwirtschaftlicher Zweck“. Zwei Ausnahmen von der Zweckbindungsvorschrift existieren:

  1. 1. Wer einen Sparvertrag vor 2009 abgeschlossen hatte, ist vom Nachweis der zweckgerechten Verwendung befreit.
  2. Wer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und der Vertrag eine Laufzeit von wenigstens 7 Jahren aufweist, kann über das Guthaben einschließlich der Prämien frei verfügen. Dies gilt jedoch nur für einen einzigen Vertrag.

Sicher ist der Bausparvertrag eine der wichtigsten Grundlagen für einen Wohnungsbauprämienantrag. Aber die anderen Sparformen sind von Interesse. Löwe-Finanz berät Sie zu der individuell vorteilhaftesten Lösung. Die Wohnungsbauprämie verhilft jungen Menschen unter 25 Jahren zu einem attraktiven Sparvertrag und später unterstützt sie in jedem Alter beim Erwerb von Wohnraum oder dessen Unterhaltung.

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