Ein altgedientes Instrument der Wohnungsbauförderung ist die Wohnungsbauprämie, die es bereits seit 1952 gibt. In einem bemerkenswert überschaubaren und allgemein verständlichen Gesetz mit nur 10 Paragrafen, dem Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) findet sich alles, was es dazu zu wissen gilt.
Die Förderung von Bausparverträgen ist allgemein bekannt. Das Gesetz kennt aber weitere Möglichkeiten:
Jeder, der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Förderung seiner Sparleistung durch die Wohnungsbauprämie stellen, wenn er beabsichtigt, eine Wohnimmobilie zu kaufen, zu bauen oder zu renovieren. Des Weiteren darf es sich bei den geförderten Sparbeiträgen nicht um vermögenswirksame Leistungen handeln, für die bereits Arbeitnehmersparzulage bezogen wird. Überschreitet ein Sparer die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage, kann er jedoch möglicherweise noch die Wohnungsbauprämie erhalten. Beide Zulagen können jedoch nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Die monatliche Mindestsparrate beträgt 50 Euro. Maximal förderfähig ist ein Betrag von 700 Euro. Die Prämie beträgt 10 % der Einzahlung, also maximal 70 Euro im Jahr. Das wirkt auf den ersten Blick bescheiden: Allerdings steigt dadurch die Verzinsung der Einzahlung in fühlbare Bereiche und die Prämienzahlung erfolgt steuerfrei!
Diese betragen gegenwärtig 35.000 Euro für den Alleinstehenden oder 70.000 Euro für ein Ehepaar. Dabei handelt es sich allerdings um das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen weist der Einkommensteuerbescheid gesondert aus. Weicht das gegenwärtige Einkommen stark von dem Jahr ab, für das die letzte steuerliche Veranlagung erfolgt ist, hilft eine überschlägige Berechnung:
Das zu versteuernde Einkommen berechnet sich, indem vom Bruttojahreseinkommen folgende Positionen abgezogen werden:
Natürlich sind steuerpflichtige Einnahmen über das Arbeitsentgelt hinaus zu berücksichtigen und ebenfalls die Pauschalbeträge überschreitende Aufwendungen in den Kategorien Sonderausgaben und Werbungskosten. Die tatsächlichen Einkommensgrenzen liegen gegenwärtig für einen Alleinstehenden mit Kind bei annähernd 50.000 Euro/Jahr und für ein Ehepaar mit zwei Kindern bei über 100.000 Euro im Jahr.
Bei Bausparverträgen erfolgt die Zusendung am Jahresanfang für das vergangene Jahr. Bei anderen Sparformen muss das entsprechende Institut davon wissen, dass eine Wohnungsbauprämie beantragt werden soll, um den Antrag zusenden zu können.
Es muss der Nachweis erbracht werden, dass das geförderte Guthaben einschließlich der Wohnungsbauprämie für „wohnwirtschaftliche Zwecke“ verwendet wird. Wer anderweitig darüber verfügt, riskiert den Verlust der Förderung. Übrigens gilt auch die Renovierung einer Mietwohnung als „wohnwirtschaftlicher Zweck“. Zwei Ausnahmen von der Zweckbindungsvorschrift existieren:
Sicher ist der Bausparvertrag eine der wichtigsten Grundlagen für einen Wohnungsbauprämienantrag. Aber die anderen Sparformen sind von Interesse. Löwe-Finanz berät Sie zu der individuell vorteilhaftesten Lösung. Die Wohnungsbauprämie verhilft jungen Menschen unter 25 Jahren zu einem attraktiven Sparvertrag und später unterstützt sie in jedem Alter beim Erwerb von Wohnraum oder dessen Unterhaltung.