Für viele „Häuslebauer“ bedeutet die Zwangsversteigerung einer Immobilie das größte anzunehmende Unglück, das Scheitern ihres Lebenstraums. Für einige andere hingegen beschreibt er nur eine Methode, möglicherweise günstig an eine Immobilie zu kommen.
Die Zwangsversteigerung einer Immobilie bezieht sich auf die Zwangsvollstreckungsverordnung (ZVG). Sie ist Teil des Zivilprozessrechts und ergänzt die Zivilprozessordnung, die in § 869 ausdrücklich darauf verweist und ermöglicht dem Gläubiger einer Geldforderung, seinen Anspruch durch Vollstrecken in das unbewegliche Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Sie erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht einzureichen und wird dort durch den zuständigen Rechtspfleger geprüft.
Vorzulegen ist ein Vollstreckungstitel (die gerichtliche Anordnung der Zahlung), die ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel und der Nachweis der Zustellung von Titel und Klausel. Die Eröffnung des Verfahrens wird dem Schuldner und dem Gläubiger durch förmliche Zustellung mitgeteilt. Mit der Mitteilung der Verfahrenseröffnung an das Grundbuchamt erfolgt die Beschlagnahme des Grundstücks. Diese wird in Abt. II des Grundbuchs eingetragen.
Antragsberechtigte sind Gläubiger des Grundstückseigentümers. Es ist ein gängiger Irrtum, dass nur der Gläubiger, der im Grundbuch als solcher eingetragen ist (dinglicher Gläubiger), eine Zwangsversteigerung beantragen kann: Jeder Gläubiger, auch der nicht im Grundbuch eingetragene persönliche Gläubiger, ist antragsberechtigt, er muss nur die Unterlagen, die das Verfahren begründen, beibringen. Die Zwangsversteigerung ist streng abzugrenzen von der Zwangsverwaltung. Die Zwangsversteigerung hat zum Ziel, die Substanz eines Grundstücks zu verwerten. Dagegen hat die Zwangsverwaltung zum Ziel, den Ertrag abzuschöpfen.
Auch für die Baufinanzierung einer solchen Immobilie muss man einiges beachten. Schon vor dem Versteigerungstermin sollten Sie sich überlegen, mit welchem Maximalgebot Sie bieten möchten und ob Sie diese Summe finanzieren können. Der Rücktritt ist nach der erfolgten Zuschlagserteilung nicht mehr möglich. Eine Aufstellung Ihres Eigenkapitals und Ihrer monatlichen Ausgaben ist also unabdingbar. Für die Zahlung der Sicherheitsleistung sollte Ihr Eigenkapital ausreichen. Diese muss bereits vor Beginn der Versteigerung vorgezeigt werden können. Bedenken Sie ebenfalls, dass die Immobilie in den allermeisten Fällen nicht vorab besichtigt werden kann. Für unliebsame Überraschungen sollten Sie über einen zusätzlichen finanziellen Puffer verfügen.
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Kann der Schuldner nachweisen, dass er den Forderungen des Gläubigers nachkommen kann, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung des Verfahrens einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellen. Regelmäßig stellen Schuldner Anträge auf Einstellung des Verfahrens wegen „sittenwidriger Härte“. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich, in der Mehrzahl der Fälle werden die formalen Verfahrensvoraussetzungen bestätigt, die Klagen abgewiesen.
Der Verfahrensgläubiger kann das Verfahren durch einfache „Bewilligung“ zweimal vorläufig einstellen lassen. Die Gründe dafür können darin liegen, dass Verhandlungen mit dem Schuldner in eine erfolgversprechende Phase getreten sind, aber auch, dass für das Objekt ein unzureichendes Meistgebot eingegangen ist. Eine dritte „Bewilligung“ führt zur Aufhebung des Verfahrens.
Das Gericht muss aus verschiedenen Gründen einen Verkehrswert für die zu versteigernde Immobilie ansetzen. Dazu wird regelmäßig ein Sachverständiger bestellt. Dieser wiederum ist verpflichtet, alle Unterlagen, die seine Wertfindung begründen, allen Verfahrensbeteiligten zugänglich zu machen. Diese wiederum können eigene Gutachten oder andere für die Wertermittlung relevante Dokumente einbringen. Das Ergebnis des Gutachters kann durch jede der am Verfahren beteiligten Parteien durch das Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Die für die Wertermittlung herangezogenen Unterlagen stehen auch den Bietinteressenten zur Einsicht zur Verfügung.
Ist die Ansetzung des Verkehrswertes erfolgt, kann ein Versteigerungstermin bestimmt werden. Zwischen Eröffnung des Verfahrens und der Anberaumung eines Versteigerungstermins vergeht meist ein Jahr. Die Versteigerungstermine selbst wird sechs Wochen im Voraus bekannt gegeben. Dies erfolgt per Aushang im Gericht, daneben manchmal in Amtsblättern und heute auch im Internet, wobei nicht alle einschlägigen Portale solche der Gerichte sind. Versteigerungstermine können kurzfristig abgesagt oder verschoben werden. Interessenten müssen sie ständig im Auge behalten.
Fazit: Wer kein Immobilienprofi ist, sollte sich schon sehr sicher sein, dass er mitbieten will. Vor allem sollte er sich so gut wie möglich von Sachverständigen beraten lassen.